Technische Geräte: CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen

Das CE-Zeichen ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle relevanten geltenden EU-Vorschriften erfüllt.

Das Produkt wird nicht durch eine unabhängige, anerkannte Stelle geprüft, wie dies beispielsweise bei dem GS-Zeichen der Fall ist, sondern in aller Regel durch den Hersteller selbst.

Ausnahmen davon finden sich zum Teil bei Aufzüge, Druckbehälter, bestimmte Maschinen oder unter bestimmten Bedingungen bei Spielzeug. Diese Produkte müssen dann gegebenenfalls vorher durch eine benannte Stelle geprüft werden.

CE-gekennzeichnet werden müssen z.B. Computer, Bohrmaschinen, Schutzhandschuhe, Spielzeuge, Produktionsanlagen oder Küchengeräte. Nicht CE-gekennzeichnet werden müssen z. B. Geschirr, Stifte oder Mülleimer.

Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden.

Die Abkürzung "GS" steht für "geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung ausschließlich nach vorangehender, freiwilliger Prüfung des Produktes durch unabhängige GS-Stellen dem Hersteller vergeben.

Die Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt. Die unabhängigen Prüfstellen sind verpflichtet, sowohl die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens auf den verwendungsfertigen Produkten als auch deren Herstellung zu überwachen. Die GS-Stellen haben die Produkte daraufhin zu kontrollieren, ob sie den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Prüfstelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus (GS-Zertifikat).

Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vorliegen, muss die Prüfstelle das GS-Zeichen entziehen. Hierüber unterrichtet sie auch die anderen GS-Stellen und die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als zuständige Behörde für GS-Stellen.

Rechtsgrundlage

Produktsicherheitsgesetz

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 19.02.2021 freigegeben.