Einkommen-, Lohnsteuer (Behinderte Menschen)

Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können Menschen mit Behinderung und deren Pflegepersonen erhöhte Kosten zur Lebensführung steuerlich geltend machen.

  • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung: 384 bis 7.400 Euro
    je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen

Sie können ihn in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen.

Den Pauschbetrag Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer ebenfalls in Ihren ELStAM erfassen lassen. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner darf dann den Pauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch für ein behindertes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird in der Regel auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil gestorben oder lebt dieser nicht in Deutschland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden. Für Kosten, die der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Mit dem Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung werden die laufenden und typischen Kosten für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten des Alltags,
  • die Pflege und
  • den erhöhten Wäschebedarf

abgegolten.

  • Außergewöhnliche Belastungen

Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, beispielsweise Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten und Arztkosten können daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

  • Pauschbetrag als Pflegeperson eines Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen H bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5: 600 bis 1.800 Euro je nach Pflegegrad oder bei Hilflosigkeit
  • Fahrtkosten:

Für Fahrten zur Arbeitsstelle könnenMenschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung

  • von mindestens 70 oder
  • von mindestens 50, die im Straßenverkehr in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G oder aG),

0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer (0,60 Euro je Entfernungskilometer) oder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten können nur im Rahmen einer Pauschale als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Pauschale beträgt für Menschen mit

  • dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 80 900 Euro,
  • dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Merkzeichen Bl (Blinde), Merkzeichen TBl (Taubblinde) oder dem Merkzeichen H (Hilflose) 4.500 Euro.

Hinweis: Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen Sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ihn als Vertreterin des Finanzministeriums am 07.08.2023 freigegeben.

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