Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.
Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist
Die erste Messung müssen Sie innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle drei Jahre erfolgen.
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend fünf Jahre aufbewahren.
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
Keine
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV):
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
10.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg