Förderung von Ladeinfrastruktur für E-Taxis beantragen

In Baden-Württemberg sollen Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich auf elektrische Antriebe umgestellt werden. Dies vermeidet erhebliche lokale Schadstoff­emissionen. Das Land Baden-Württemberg versteht E-Taxis im hohen Maße auch als Multiplikatoren für den Einsatz von PKW mit Elektroantrieb.

Das Können Sie finanzieren:

Gefördert werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische E-Taxis , -Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG).

Die Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Betrieb eingesetzt sein. Bei Leasing über die gesamte Leasingdauer (maximal drei Jahre). Dies gilt überwiegend in Baden-Württemberg im jeweiligen Bereitstellungsbezirk bei Taxis bzw. Mietwagen.

Voraussetzungen

  • Gefördert werden juristische und natürliche Personen mit Sitz in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für E-Taxis gewährleisten können. Private bzw. betriebliche Ladestationen sind nicht förderfähig. Die Ladepunkte müssen grundsätzlich öffentlich mit E-Taxis nutzbar sein.
  • Die technischen Mindeststandards in Bezug auf die Ladestecker richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Eine Zugänglichkeit rund um die Uhr (24/7) für E-Taxis muss garantiert werden.
  • Es muss Strom aus erneuerbaren Energien verwendet werden.
  • Die Ladeinfrastruktur muss innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides in Betrieb genommen werden und mindestens 6 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein.
  • Es ist eine Bodenmarkierung und Beschilderung an den Stellplätzen der geförderten Ladeinfrastruktur anzubringen.
  • Stell- bzw. Ladeplätze an der Ladestation müssen als taxiexklusiv ausgewiesen sein.
  • Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Power Line Communication) wird empfohlen.
  • Die Remotefähigkeit des Ladepunktes ist sicherzustellen.
  • Die maximale Ladeleistung der Ladestation muss abwärtskompatibel sein.
  • Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.
  • Die Ladestation muss mess- und eichrechtskonform betrieben werden.
  • Die Ladestation muss nach dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz betrieben werden.
  • Die Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, einfache Zugänglichkeit (Authentifizierung und Abrechnung) und Preistransparenz sind zu gewährleisten.

Zuständigkeit

Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank

Ablauf

Die Förderung können Sie online auf der Seite der L-Bank beantragen.

Ihr Antrag wird daraufhin von der L-Bank geprüft und Sie erhalten bei Bewilligung den Bescheid

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Anträge finden Sie auf der Homepage der Landesbank Baden-Württemberg;

Kosten

Keine

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing - Informationen auf der Seite der L-Bank

Freigabevermerk

08.01.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
Tel.: +49 711 89686 0
Fax: +49 711 89686 9020


Informationen & Öffnungszeiten