Ersatzschule - Genehmigung zum Betrieb beantragen

Eine Privatschule ist eine Ersatzschule, wenn im Land entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Auch die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen.

Voraussetzungen

  • Der Unternehmer oder die Unternehmerin sowie die Vertretungsbefugten müssen persönlich zuverlässig sein.
  • Die private Schule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurück. Dies gilt auch für die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte.
  • Eine Sonderung der Schüler und Schülerinnen nach den Besitzverhältnissen der Eltern wird nicht gefördert.
  • Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat.

Ablauf

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule müssen Sie schriftlich beantragen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben über das Unternehmen - bei Einzelpersonen:
    • Vor- und Zuname
    • Geburtstag und -ort
    • Staatsangehörigkeit
  • Angaben über das Unternehmen - bei juristischen Personen:
    • Name, Art und Sitz
    • Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder
  • Bezeichnung der Schule
  • Ort, an dem die Schule errichtet werden soll
  • Lage des Schulgebäudes
  • Anzahl, Art und Größe der Unterrichtsräume
  • Angabe, für welches Geschlecht die Schule bestimmt ist und ob mit ihr ein Schülerheim verbunden werden soll
  • Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit der Schulleitung und aller Lehrkräfte
  • Angaben über Lehrgegenstände, Lehrziel, Aufbau und Ausbildungsdauer

Sollten nach erfolgter Genehmigung Änderungen eintreten, müssen Sie die zuständige Stelle davon unterrichten.

Fristen

rechtzeitig vor dem geplanten Unterrichtsbeginn

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin
  • bei juristischen Personen: Lebenslauf aller geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter und Gesellschafterinnen
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
      • Satzung
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Nachweis über die Befähigung der Lehrer zur Unterrichtserteilung
    Dieser Nachweis kann entfallen, wenn die Person als Schulleiter oder Schulleiterin beziehungsweise Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterrichtet.
  • Abschrift der mit den Lehrkräften vereinbarten Arbeitsverträge
  • Angaben über Schulgeld, Schulgeldermäßigung und Lernmittelfreiheit sowie über sonstige Kosten, die mit dem Besuch der Schule im Zusammenhang stehen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Baurechtsbehörde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde

Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

Hinweis: Das Führungszeugnis kann für Personen, die im Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, des Landes, des Bundes stehen, entfallen. Das gilt auch für Personen, die bei einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts beschäftigt sind.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular für die juristische Person selbst ausfüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen müssen Sie jeweils die personenbezogenen Unterlagen einreichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag auf Erlaubnis stellen und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

  • Im Bereich des Kultusministeriums: EUR 250,00 - 1.000
  • Im Bereich des Sozialministeriums: EUR 25,00 - 1.000

Sonstiges

Die Genehmigung gilt in den meisten Fällen unbefristet.

Tipp: Nach Ablauf von drei Jahren ab Unterrichtsaufnahme (Wartefrist) können Ersatzschulen Zuschüsse des Landes beantragen.

Rechtsgrundlage

Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz (PSchG)

  • §§ 3 - 12 Ersatzschulen

Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Antrag auf Genehmigung)

  • Nummer 8 Antrag auf Genehmigung

Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze
für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums- Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM)

  • Nummer 17 Schulen in freier Trägerschaft

Verordnung des Sozialministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums - Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM)

  • Nummer 19 Schulen in freier Trägerschaft

Vertiefende Informationen

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer hängt von Umfang und Schwierigkeit der Prüfung ab. Eine generelle Aussage ist nicht möglich.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium auf.

Freigabevermerk

23.05.2024 Kultusministrium und Sozialministerium Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br.
Tel.: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200


Informationen & Öffnungszeiten