Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger)

Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.

Voraussetzungen

Veröffentlichungen sind:

  • gedruckte Veröffentlichungen,
  • digitale Veröffentlichungen,

Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:

  • in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
  • von einer Behörde,
  • einem Verein,
  • einer Firma oder
  • von einer Privatperson im Selbstverlag.

Zuständigkeit

Die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe oder die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart

Ablauf

Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:

  • an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
  • an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.

Fristen

Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Kosten

Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.

Sonstiges

Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

10.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

Badische Landesbibliothek
Erbprinzenstraße 15
76133 Karlsruhe
Tel.: +49 721 175 2222
Fax: +49 721 175 2333

Informationen & Öffnungszeiten

Württembergische Landesbibliothek
Konrad-Adenauer-Straße 10
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 13798 200
Fax: 0711 13798 104

Informationen & Öffnungszeiten