Als Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind Sie verpflichtet, der Kammer Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer ändert Eintragungen im Berufsregister für Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Grund einer schriftlichen Meldung zum Berufsregister oder von Amts wegen. Die eintragungspflichtigen Tatsachen ergeben sich aus § 38 WiPrO. .
keine
Wirtschaftsprüferkammer
Körperschaft öffentlichen Rechts
Sie müssen die Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer Form machen. Schriftliche Dokumente in elektronischer Form müssen den Namen des Mitglieds enthalten und mit einer qualifizierten Signatur versehen sein.
Nachdem die Wirtschaftsprüferkammer die Änderungsmitteilung erhalten hat, nimmt sie die entsprechende Änderung der Eintragung im Berufsregister vor.
Sie müssen die Änderung zum Berufsregister unverzüglich mitteilen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die Eintragung erfolgt auch bei verspäteter Änderungsmitteilung.
keine
keine
keine
Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Die Bearbeitung dauert zirka 1 Woche.
29.01.2024 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie