Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vergleich § 50 Absatz 5 Satz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vergleich § 56 Absatz 6 LBO).
Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen betreffen sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen. Zentrale Vorschriften sind beispielsweise § 56 LBO oder § 31, § 34 Absatz 3a und 3b sowie § 246 e Baugesetzbuch (BauGB).
Untere Baurechtsbehörde
Einreichung des Antrags erfolgt digital über das Virtuelle Bauamt (Viba-BW) an die untere Baurechtsbehörde
keine
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der jeweiligen kommunalen Baugebührensatzung oder Baugebührenverordnung entnehmen.
keine
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW)
21.10.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg