23. März 2022

Änderungen der Corona-Hauptverordnung zum 19. März 2022

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen traten zum 19. März 2022 in Kraft.

Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Dem entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.

Die wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung im Überblick:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung mit Basis-, Warn- und Alarmstufe entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung.
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen:                                                                                            Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
  • Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter.
  • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.

-      Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).

-      Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Die angepasste „Corona-Hauptverordnung“ des Landes Baden-Württemberg, ist in ihrem vollständigen Wortlaut auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar.

Hier die Änderungen "Auf einen Blick"