04. Mai 2022

Änderung der Corona-Hauptverordnung zum 02. Mai 2022

Mit Beschluss vom 01. April 2022 hatte die Landesregierung die 12. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) mit wesentlichen Erleichterungen notverkündet. Diese neue Verordnung trat mit Wirkung vom 03. April in Kraft und besaß zunächst einen Gültigkeitszeitraum bis zum 01. Mai 2022. Nunmehr modifizierte die Landesregierung diese Verordnung zum 02. Mai erneut. Neben der Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 30. Mai 2022 (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO) wurde hierbei nunmehr auch die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen gestrichen (§ 3 Abs.1 Nr.2).

Die geänderte „Corona-Hauptverordnung“ des Landes Baden-Württemberg, ist in ihrem vollständigen Wortlaut auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar.