Ökonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, andere privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zwischenbewertung der Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde, die der Ökokonto-Maßnahme zugestimmt hat, beantragt werden.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Zustimmung zur Zwischenbewertung besteht, etwa, weil die Fläche oder die Ökopunkte aus der Maßnahme veräußert werden sollen,
2. die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind.
Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Zustimmung ist die untere Naturschutzbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.
keine
Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:
1. Darlegung eines berechtigten Interesses an der Zwischenbewertung, etwa, weil die Ökopunkte aus der Maßnahme oder die Maßnahmenfläche veräußert werden sollen,
2. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten,
3. sowie auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme sowie die Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person.
abhängig vom Antrag
Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Veräußerung der Flächen wird im Ökokonto-Verzeichnis der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
abhängig vom Antrag
13.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg