Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Bei nachweispflichtigen Abfällen sowie bei Vorliegen einer gesonderten Anordnung der Registerführung bei nicht gefährlichen Abfällen: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
In allen anderen Fällen entweder die untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Stadt und Landkreisen oder die jeweilige höhere Abfallrechtsbehörde (Regierungspräsidien) beiden sog. Zaunbetrieben.
Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Informationen zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren
§ 26 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
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02.11.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg