Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
In allen anderen Fällen entweder die untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Städten und Landkreisen oder die jeweilige höhere Abfallrechtsbehörde (Regierungspräsidien) bei den sogenannten Zaunbetrieben nach § 23 Absatz 5 Nummer 6 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG)
Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Informationen zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):
1 - 4 Wochen
24.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg