Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen ihren Willen anordnen.
Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.
Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.
Besondere Sicherungsmaßnahme, durch welche die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person nicht nur kurzfristig weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (freiheitsentziehende Fixierung), ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur nach vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug im Falle des Erwirkens einer solchen Anordnung.
Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrer Erkrankung und ihres Entwicklungsstands gesondert untergebracht und betreut werden. Die Behandlung soll in spezialisierten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen.
Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der eiwilligungsfähigen Person beruhen.
Die Person muss zuvor ärztlich angemessen aufgeklärt worden sein . Eine Einwilligung der untergebrachten Person ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit keine Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung hat, um weiteren Schaden abzuwenden.
Eine Behandlung gegen den Willen der Person bedarf, außer der Behandlung zur Abwehr von Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Person oder Dritter, der richterlichen Anordnung.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.
Die Behörde muss die Unterbringung zunächst schriftlich beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann das Gericht diese anordnen.
Dies gilt auch für
Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt zum Beispiel die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl soll sie die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.
Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.
Bei einer fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung:
Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, muss der Unterbringungsantrag bist spätestens Montag, zwölf Uhr, gestellt sein. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.
Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.
Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
Hinweis: Ist die Fortdauer der Unterbringung erforderlich, hat die anerkannte Einrichtung bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen.
Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen.
Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben sein. Bei Kindern und Jugendlichen muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterschreiben.
Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es schnellst möglich nachzureichen.
Für die Tätigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden entstehen keine Kosten.
Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung selbst müssen von der untergebrachten Person, ihrem Kostenträger (zum Beispiel der Krankenkasse) oder den Unterhaltspflichtigen getragen werden.
Neben der Verwaltungsbehörde (beziehungsweise der anerkannten Einrichtung) können auch folgende Institutionen bei Gericht eine Unterbringung beantragen:
Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG):
Unterstützung erhalten Betroffene und deren Angehörigen bei den Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) der Stadt- und Landkreise sowie den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern, die ebenfalls Teil der IBB-Stellen sind.
17.04.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg