Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.
Die zuständige Behörde muss der Ökokonto-Maßnahme zustimmen. Die Zustimmung erfolgt, wenn
1. die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist,
2. die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind,
3. die Mindestpunktzahl an Ökopunkten und gegebenenfalls die Flächengröße bei der Maßnahme eingehalten werden,
4. die Maßnahme zu einer Aufwertung des Naturhaushalts führt, die über die Pflege des vorhandenen Zustandes sowie die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft hinausgeht,
5. die Maßnahmenfläche für entgegenstehende Zwecke nicht überplant ist.
Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Zustimmung ist die untere Naturschutzbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Wenn Sie eine Ökokonto-Maßnahme umsetzen wollen, können Sie sich für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren. Sie erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang. Verwenden Sie hierzu den Zugang für Maßnahmenträger.
Die Zustimmung muss erteilt worden sein, bevor Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,
2. Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5 000 (Offenland) oder 1 : 10 000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,
3. Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
4. Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche,
5. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,
6. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,
7. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
8. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,
9. die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,
10. eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen.
abhängig vom Antrag
Den Beginn der Maßnahme müssen Sie der unteren Naturschutzbehörde anzeigen und in das Ökokonto-Verzeichnis aufnehmen. Die Zustimmung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe mit der Maßnahme beginnen.
Die Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten müssen Sie der unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Im Ökokonto-Verzeichnis wird der bisherige Maßnahmenträger gelöscht und der Erwerber als Maßnahmenträger eingetragen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
abhängig vom Antrag
06.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg