Durch das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) werden Vorhaben in den Bereichen öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr und Straßenbau, Maßnahmen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung von Lebensräumen sowie die Errichtung von Schnittstellen des Güterverkehrs gefördert.
Ziel ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität.
Zuwendungsempfänger: Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse
Höhe und Umfang der Förderung:
Zuschüsse werden gewährt für Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände und - bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen; öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften) und kommunale Eigenbetriebe.
Das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsstelle
bis spätestens 31.10. des Vorjahres
In begründeten Einzelfällen sind Aufnahmen in das Förderprogramm auch das Jahr über möglich.
Der Programmanmeldung sind folgende Unterlagen beizugügen:
Erläuterungsbericht
Übersichtskarte
Lage- und Höhenplan
Straßenquerschnitt (Regelausbildung im Maßstab 1: 50)
- Kostenschätzung (in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. S. 2636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- HOAI, Leistungsphase (Lph. 2) – Vorplanung)
- Übersicht zur beabsichtigten Finanzierung mit voraussichtlichem Baubeginn und Bauende
- Sicherheitsaudit gemäß Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS) einschließlich der dazugehörigen Stellungnahme, sonstige Pläne von förderrelevanter Bedeutung
- Ergänzende Unterlagen zum Klimacheck, sofern für die beantragte Maßnahme die Pflicht zur Durchführung eines Klimachecks besteht (vergleich Abschnitt A, Nummer IV. 2.3).
Die Bewilligungsstelle kann weitere Planunterlagen beziehungsweise Gutachten anfordern . Bei Vorhaben nach Abschnitt B, Nummer I. 1.12 ist die geplante Brückenmodernisierungsmaßnahme zur Anmeldung für die Programmaufnahme in Anlehnung an die Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingenieurbauten (RABING) darzustellen und zu beschreiben.
Keine
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen gewährt.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die Zuwendungen gewährt werden.
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO):
Förderung kommunaler Straßenbau (LGVFG-KStB) - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Über die vollständigen Anmeldungen zur Programmaufnahme wird im ersten Quartal jeden Jahres unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Fördermittel entschieden.
17.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg