Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Firmen, die Heimarbeit vergeben, sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Stelle zu senden.
Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt
A: Erstmalige Meldung von Heimarbeit
Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldung online übermitteln, füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, dann wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
B: Heimarbeit halbjährig anzeigen
In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Heimarbeitsliste online übermitteln:
Füllen Sie das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen Sie es am Ende online ein. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formblatt für die Heimarbeitsliste runterzuladen, auszufüllen und wieder hochzuladen. Dieser Weg bietet sich an, wenn Sie eine große Zahl an Heimarbeitern in der Heimarbeitsliste übermitteln müssen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
A: Erstmalige Meldung von Heimarbeit
Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen.
B: Heimarbeit halbjährig anzeigen
Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich an die zuständige Stelle übermitteln:
Die Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung zwingend erforderlich sind. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße geahndet werden.
keine
keine
Keine
keine
29.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg