Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte oder der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika und möchten dieses in Nicht-EU-Drittstaaten exportieren? Dann kann die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 10 MPDG ausstellen.
Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass mit dem Produkt in der Union gehandelt werden darf.
Zuständig sind die vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Regierungsbezirk, in welchem sich der Hauptsitz des Herstellers oder des Bevollmächtigten befindet. Zum Beispiel ist für Hersteller mit Sitz in Tuttlingen (Regierungsbezirk Freiburg) das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.
Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung entscheidet jedes Empfängerland selbst.
Kostenart: variabel
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Bemerkung: Das Medizinprodukterecht ist Bundesrecht, der Vollzug erfolgt in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Daher ist die jeweilige Gebührenverordnung des Bundeslands zur Anwendung zu bringen.
Der Onlinedienst ist noch im Aufbau, bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.
Artikel 60 (EU) 2017/745 (MDR)
Artikel 55 (EU) 2017/746 (IVDR)
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG):
Dauer: bis 3 Wochen
11.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg