Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen
Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen.
Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.
Voraussetzungen
- Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
- Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein
Zuständigkeit
Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen Freiburg , Karlsruhe
Ablauf
- Die Versandhandelserlaubnis ist unter Verwendung des Formblatts der Regierungspräsidien Baden-Württemberg bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Alternativ können Sie mit dem Onlineantrag die Erlaubnis beantragen.
Fristen
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
- Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags oder anderer Nachweise über die Verfügbarkeit über die Räume (zum Beispiel Eigentumsnachweis)
- Versicherung des Antragstellers, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen
Kosten
Abgerechnet wird nach der aktuellen Fassung der Gebührenverordnung des Sozialministeriums
Sonstiges
Das Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) führt ein Versandapothekenregister, in dem alle deutschen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt sind. An diese Händler vergibt das DIMDI ein Sicherheitslogo, das die Anbieter auch auf ihrer Homepage abbilden können. Verbraucher können das Versandapothekenregister auf der Homepage des DIMDI einsehen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG):
- § 3
- § 11 a
- § 11 b
- § 43 Apothekenpflicht
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung -ApBetrO):
- § 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Vertiefende Informationen
Apotheken - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Freigabevermerk
23.07.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg