Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, beispielsweise:
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Keine
Erteilung einer Einzelgenehmigung
Erteilung einer Betriebserlaubnis
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt:
Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).
Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie die entsprechenden für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile im Original oder als Kopie mitführen, beispielsweise
Erfolgt die Abnahme der Änderung auf Grundlage
müssen die Änderungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. In diesen Fällen müssen Sie einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Wurden die durchgeführten Änderungen in der Zulassungsbescheinigun Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen, entfällt die Pflicht die beschriebenen Unterlagen und Nachweise mitzuführen.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Technischen Dienst, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird und die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Wieder-)Erteilung der Betriebserlaubnis stehen, durchgeführt werden. Hierzu gehören Fahrten zur (nächstgelegenen) Werkstatt, zu einer technischen Prüfstelle (in unmittelbarer Nähe) und der zuständigen Zulassungsbehörde. Für die Fahrten müssen die bisherigen oder rote Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Kurzzeitkennzeichen dürfen an Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis nur bei Fahrten zu den genannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk genutzt werden.
Es handelt sich um Einzelgenehmigungen. Die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.
28.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg