Die Betriebserlaubnis ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugee benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:
Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.
Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, zum Beispiel für
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
keine
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt und sind abhängig davon, ob zusätzlich ein Kennzeichen beantragt wird:
Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Bitte informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziheungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubniseines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher der Fahrzeugschein). Diese müssen muss mitgeführt werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV):
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) ausgestellt und Ihnen vom Hersteller ausgehändigt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typengenehmigung besitzt. Das sind zum Beispiel:
Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE).
Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannt ist, vorlegen. Das Gutachten muss belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den gültigen Vorschriften entspricht.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Wieder-)Erteilung der Betriebserlaubnis stehen, durchgeführt werden. Hierzu gehören Fahrten zur (nächstgelegenen) Werkstatt, zu einer technischen Prüfstelle (in unmittelbarer Nähe) und der zuständigen Zulassungsbehörde. Für die Fahrten müssen die bisherigen oder rote Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Kurzzeitkennzeichen dürfen an Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis nur bei Fahrten zu den genannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk genutzt werden.
Es handelt sich um Einzelgenehmigungen; die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.
05.08.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg