Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.
Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.
Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.
Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.
das für den Sitz der Krankenhausapotheke örtlich zuständige Regierungspräsidium
Die Apothekenbetriebserlaubnis können Sie formlos bei der zuständigen Behörde beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
Die unten genannten erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
Alternativ können Sie mit dem Onlineantrag die Erlaubnis beantragen.
Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.
Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:
Abgerechnet wird nach der aktuellen Fassung der Gebührenverordnung des Sozialministeriums.
Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.
Bei einer Neuerrichtung oder Verlegung erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde.
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz -ApoG):
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO):
12.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg