Der Bau und die räumliche Ausstattung von Schulen sind Aufgaben der kommunalen Schulträger, die diese in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.
Das Land Baden-Württemberg fördert bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen Baumaßnahmen zur Schaffung des für den lehrplanmäßigen Unterricht oder den Ganztagsbetrieb von Schulen erforderlichen Raumbedarfs sowie die Sanierung bestehender Schulgebäude.
Bei Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien (ohne Oberstufe) und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit ganztägigen Angeboten (Ganztagsschulen) sind zusätzliche Räume und Flächen für den Essens-, Ganztags- und Freizeitbereich zur Umsetzung rhythmisierter Tagesstrukturen förderfähig, wenn diese
Der förderfähige Raumbedarf richtet sich dabei nach dem pädagogischen Konzept der Schule, der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Ganztagsbetrieb teilnehmen, und den örtlichen Verhältnissen.
Das Regierungspräsidium, das für den Ort der Schule zuständig ist.
Vor Beginn der Baumaßnahmen muss der Schulträger, der Ganztagsbaumaßnahmen durchführen will, die Erforderlichkeit der Maßnahme mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium klären.
bis spätestens 1. Oktober g für das Förderprogramm des Folgejahres
Der jeweilige Schulträger finanziert die Baumaßnahmen für Schulen in seiner Trägerschaft, ggf. unter Einbeziehung einer Landesförderung.
Für die Bearbeitung des Förderantrags durch die Regierungspräsidien fallen keine Kosten an.
Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (VwV SchulBau)
Weitere Informationen stehen auf der Homepage des Kultusministeriums Baden-Württemberg zur Verfügung.
Stand: 05.05.2021
Verantwortlich: Kultusministerium Baden-Württemberg