Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Hierzu zählt die Notwendigkeit einer Erlaubnis oder Anzeige einer solchen Tätigkeit.
Vor der Abgabe oder der Bereitstellung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen (§ 6 Absatz 1 ChemVerbotsV). Apotheken, sowie die ausschließliche Abgabe an den nachfolgend genannten Empfängerkreis sind hiervon ausgenommen.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Anforderungen. Anstatt der Erlaubnis muss der zuständigen Behörde die erstmalige gewerbsmäßige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich angezeigt werden (§ 7 Absatz 1 ChemVerbotsV).
Welche Stoffe oder Gemische von diesen Vorgaben betroffen sind, ist in Anlage 2 der ChemVerbotsV festgelegt.
Sowohl für die Erlaubnis als auch für die Anzeige sind sachkundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, erforderlich. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) muss unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden (§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 ChemVerbotsV).
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis oder für die Bearbeitung einer Anzeige ist, dass mindestens eine Person im Unternehmen benannt wird,
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.
Regierungspräsidium Tübingen
Bitte beachten Sie, dass der Verfahrensablauf in der genannten Reihenfolge ablaufen muss:
Erlaubnis: Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen die Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen.
Anzeige: Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
Anzeige des Wechsels der sachkundigen Person(en): Sie müssen den Wechsel anzeigen sobald dieser ihnen bekannt ist.
Bei Erlaubnis oder Anzeige:
Bei Änderungsanzeigen der sachkundigen Person:
Für die Ausstellung einer Erlaubnis oder die Bearbeitung einer Anzeige fallen je nach Aufwand Gebühren gemäß Landesgebührengesetz an.
Bitte beachten Sie den oben genannten Verfahrensablauf.
In der Regel dauert die Bearbeitung, nach Eingang aller Unterlagen und Nachweise, ein bis drei Wochen.
19.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg