Änderung nach Beantragung oder bei Bezug von Bürgergeld mitteilen

Während des Bürgergeldbezugs ist das Jobcenter über bestimmte Änderungen in den persönlichen/finanziellen Verhältnissen zu informieren.

Voraussetzungen

Wer Bürgergeld bezieht, muss das Jobcenter unverzüglich über Veränderungen der persönlichen und/oder finanziellen Lebensumstände informieren.

Änderungen in persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen wirken sich oft auch auf den Anspruch auf Bürgergeld aus. Daher ist es wichtig, das Jobcenter über Veränderungen so schnell als möglich zu informieren. Hierzu sind Bürgergeldbeziehende gestezlich verpflichtet. Wird diese Pflicht verletzt, kann es sein, dass Bürgergeld in falscher Höhe ausbezahlt worden ist. Das Bürgergeld ist dann zurückzuzahlen.

Beispiele für wichtige Veränderungen:

  • Umzug
  • Ein-/oder Auszug einer anderen Person in die Wohnung
  • Erhöhung/Verringerung Miet- und Heizkosten
  • Aufnahme/Beendigung Arbeitsverhältnis
  • Erhöhung/Verringerung Erwerbseinkommen
  • Änderung Beschäftigungsverhältnis
  • Aufnahme/Beendigung einer selbständigen Tätigkeit
  • Erbschaft
  • Änderung Kontaktdaten
  • Änderung Bankverbindung
  • Änderung Familienstand (Heirat, Scheidung)
  • Schwangerschaft/Geburt eines Kindes
  • Aufnahme/Beendigung Studium, Schulabschluss
  • Wechsel Krankenkasse
  • Tod eines Mitglieds der Bedarfgemeinschaft
  • Aufnahme in stationäre Einrichtung (zum Beispiel Pflegeheim).

Zuständigkeit

Jobcenter

Ablauf

Dem Jobcenter muss die Veränderung sowie passende Nachweise unverzüglich mitgeteilt werden. Die Mitteilung über die Veränderung kann schriftlich, persönlich, telefonisch oder online gegenüber dem Jobcenter erfolgen.

Das Jobcenter prüft inwieweit sich die Verändeurung auf den Bürgergeldanspruch auswirkt und setzt diesen gegebenenfalls neu fest.

Fristen

Veränderungen sind unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen

Erforderliche Unterlagen

Bei einer Veränderung sind dem Jobcenter die passenden Nachweise vorzulegen wie zum Beispiel eine aktuelle Lohnbescheinigung.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil:

  • § 60 Angabe von Tatsachen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende:

  • § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung-KomtrZV)

Vertiefende Informationen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang der Änderungen und der Nachweise ab.

Freigabevermerk

08.01.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Kommunales Jobcenter
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Postanschrift
Postfach: 44 53
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 4400
Fax: +49 7461 926 4499

Informationen & Öffnungszeiten