Ökonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.
Unter bestimmten Bedingungen kann man bei der Naturschutzbehörde, die die Ökokonto-Maßnahme genehmigt hat, beantragen, dass das Entwicklungsziel der Ökokonto-Maßnahme geändert wird.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind.
Zuständige Stelle für die Prüfung des Antrags und die Erteilung der Zustimmung ist die untere Naturschutzbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Als Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen können Sie sich über den Zugang für Maßnahmenträger für die Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht registrieren und erhalten daraufhin einen persönlichen Zugang.
Den Antrag zur Änderung des Entwicklungsziels müssen Sie als Maßnahmenträger dann unterschrieben per Post mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zusenden. Der Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Entwicklungsziels erhält durch das Erstellen des Antrags den Status "beantragt" und wird der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung angezeigt. In diesem Status können die Daten nicht mehr verändert werden.
keine
Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:
1. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,
2. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,
3. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche Gestattung),
4. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel.
Die Angaben sind im verpflichtend zu verwendenden elektronischen Vordruck zu machen, die nach Nummer 3 vorzulegenden Dokumente sind dem Antrag gesondert beizufügen.
abhängig vom Antrag
keine
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
Vertiefende Informationen finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
abhängig vom Antrag
23.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg