12. Januar 2022

Zutritt ins Rathaus nur noch unter Beachtung der 3-G-Regelung möglich

Zutritt für Besucherinnen und Besucher ins Rathaus nur unter Beachtung der 3-G-Regelung möglich

Die aktuelle Fassung der Corona-Hauptverordnung schreibt nunmehr zwingend vor, dass ab dem 1. Januar 2022 den Besucher/-innen in den sog. Alarmstufen der Zutritt zu allen Verwaltungsgebäuden nur nach Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises bzw. eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Durchgeführte Selbsttests können dabei nicht anerkannt werden. Diese sog 3G-Regelung gilt für sämtliche Verwaltungsstellen und somit nicht allein nur für das Bürgerbüro.

Wir bitten dies zu beachten und deshalb bei einem Besuch des Rathauses einen Nachweis über seine Impfung, Genesung oder Negativtestung zu erbringen. Hierbei dürfen Antigentest nicht älter als 24 Stunden sein (keine Selbsttests); PCR-Test sind 48 Stunden gültig. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Schülerinnen und Schüler sowie Kinder unter 6 Jahren.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rathauses sind dabei unverändert angehalten, den jeweiligen Status vor dem Betreten des Gebäudes zu prüfen. Der Personalausweis oder ggf. weitere Nachweisdokumente sind aus diesem Grund bereit zu halten. Des Weiteren gilt innerhalb des Rathauses für alle Besucherinnen und Besucher eine Maskenpflicht und zwar unabhängig vom jeweiligen Status. Auch hier ist nur eine Ausnahme für Kinder unter 6 Jahren sowie bei Vorzeigen eines ärztlichen Attests möglich. Es wird zudem darum gebeten - wo möglich - das Abstandsgebot von 1,5 Metern einzuhalten.

Um größere Wartezeiten vor dem Rathaus zu vermeiden, ist es sicherlich hilfreich in den kommenden Wochen mit den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Vorfeld per Telefon bereits einen Termin zu vereinbaren. Viele Fragen und Anliegen lassen sich ggf. auch schon telefonisch oder per Mail abklären, so dass ein Besuch des Rathauses evtl. gar nicht notwendig ist.

Für Ihr Verständnis danken wir!