06. April 2022

Neue Corona-Hauptverordnung des Landes zum 03. April 2022 sieht wesentliche Erleichterungen vor

Mit Beschluss vom 01. April 2022 hat die Landesregierung die 12. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) notverkündet. Die neue Verordnung trat mit Wirkung vom 03. April in Kraft. Sie besitzt zunächst einen Gültigkeitszeitraum bis zum 01. Mai 2022 und enthält wesentliche Erleichterungen.

Folgende Maßnahmen und Regelungen sind hierbei u.a. im Einzelnen festgesetzt worden:

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung
  • Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:
    -  Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
    -  Testpflichten
        -  in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
        -  in Schulen und Kitas
        -  in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
        -  in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft
           freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“.
  • Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht.
  • Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es nun keine Maskenpflicht mehr.
  • Testpflicht gilt in den Schulen bis zu den Osterferien unverändert fort. Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen.
  • Die Corona-Verordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen. 
  • Für die Kinderbetreuungseinrichtungen lässt die neue Ermächtigungsgrundlage jetzt nur noch eine Regelung zur Testpflicht und damit korrespondierenden Zutrittsverboten zu. Die regelmäßige Testpflicht für Kinder wird unverändert bis 13. April 2022 fortgeführt und umfasst weiterhin zwei Schnelltests oder zwei PCR-Tests pro Woche.
  • Die bisher in der CoronaVO Kita enthaltene Regelung zum Mindestpersonalschlüssel und Gruppengröße wird übergangsweise bis zum 31. August 2022 beibehalten und für diesen Zeitraum als Übergangsregelung in der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) geregelt.