02. Februar 2022

Mit Wirkung vom 28. Januar gelten in Baden-Württemberg neue Corona-Maßnahmen

Noch in der zurückliegenden Woche und mit Wirkung vom 28. Januar passte auch Baden-Württem-berg die Corona-Verordnung abermals an. Hierbei sind zum Teil neue Regelungen erlassen worden. Trotz Sorge um eine Überlastung der Klinken wegen der derzeit grassierenden Omikron-Variante kehrte das Land in die Corona-Alarmstufe 1 zurück, wobei allerdings die Regeln innerhalb der Stufe jeweils verschärft wurden. Die Alarmstufe 1 gilt nunmehr, wenn die Hospitalisierungsinzidenz sieben Tage hintereinander die Zahl von drei erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit 390 oder mehr Covid-Patienten auf den Intensivstationen liegen. Für die Alarmstufe 2 sind die Grenzwerte in diesem Zusammenhang angehoben worden. Sie soll in Zukunft erst dann wieder ausgerufen werden, wenn die Hospitalisierung die Zahl von sechs (bezogen auf 100.000 Einwohner) überschreitet und 450 oder mehr Patienten intensiv behandelt werden müssen. 

 

Anbei die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die FFP2-Masenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in der Alarmstufe I:
    • 2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
    • 2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
  • Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.
  • Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechenden Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G.
 

Seit Freitag den 28. Januar gilt in Baden-Württemberg eine ergänzte Corona-Verordnung, welche in ihrem vollständigen Wortlaut auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar ist.

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