Anbei die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher - unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz - bestehen.
- Angepasst wird auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
- Des Weiteren gilt für die Gastronomie nunmehr die Sperrzeit von 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
Seit Mittwoch 12. Januar gilt in Baden-Württemberg eine ergänzte Corona-Verordnung, welche in ihrem vollständigen Wortlaut auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar ist.
Gleichfalls wurden die Absonderungspflichten angepasst und in Kraft gesetzt (sog. Corona-Verordnung „Absonderung“):
Die wesentlichen Änderungen betreffen dabei die verkürzte Quarantänedauer, das „Freitesten“ sowie die Einführung der sog. „quarantänebefreiten Person“:
Ende der Isolation von positiv getesteten Personen:
- ohne Freitestung 10 Tage
- ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
- für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit
Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen
- ohne Freitestung 10 Tage
- ab Tag 7 Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
- für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
- Die Absonderungspflicht entfällt für sog. „quarantänebefreite Personen“, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen oder bereits geboostert sind.