19. Januar 2022

Mit Wirkung vom 12. Januar gilt in Baden-Württemberg eine ergänzende Corona-Hauptverordnung

Noch in der zurückliegenden Woche und mit Wirkung vom 12. Januar an, wurde die Corona-Haupt-verordnung ergänzt. Diese ist vorläufig und vorbehaltlich weiterer Änderungen bis zum 09. Februar gültig. Hierbei gilt, dass die Verordnung fortlaufend auf den Prüfstand gestellt sowie an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst wird.

Anbei die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher - unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz - bestehen.
  • Angepasst wird auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske:                                                                         In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
  • Des Weiteren gilt für die Gastronomie nunmehr die Sperrzeit von 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
 

Seit Mittwoch 12. Januar gilt in Baden-Württemberg eine ergänzte Corona-Verordnung, welche in ihrem vollständigen Wortlaut auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar ist.

Gleichfalls wurden die Absonderungspflichten angepasst und in Kraft gesetzt (sog. Corona-Verordnung „Absonderung“):

Die wesentlichen Änderungen betreffen dabei die verkürzte Quarantänedauer, das „Freitesten“ sowie die Einführung der sog. „quarantänebefreiten Person“:

 

Ende der Isolation von positiv getesteten Personen:

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
  • für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.:                                                                       Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit

Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
  • für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Die Absonderungspflicht entfällt für sog. „quarantänebefreite Personen“, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen oder bereits geboostert sind.