12. Januar 2022

Corona-Verordnung vom 27.12.2021

Mit Wirkung vom 27. Dezember wurde die Corona-Hauptverordnung in Baden-Württemberg ergänzt

Bekanntlich hatte die Landesregierung noch Ende des vergangenen Jahres die Corona-Hauptverordnung aktualisiert. Diese trat offiziell am Montag, den 20. Dezember in Kraft. Zwischen den Jahren wurde sie abermals mit Wirkung vom Montag den 27. Dezember ergänzt. Wie in den vergangenen Monaten auch wird die Corona-Hauptverordnung fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Anbei die wichtigsten Anpassungen vom 27. Dezember im Überblick:

  • Für private Kontaktbeschränkungen
        -  Für geimpfte und genesene Personen gilt:
       
             - 10 Personen in Innenräumen
             - 50 Personen im Freien
             - Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt,
                darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt
                zusammenkommen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
            - Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
 
  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen.
     
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22.30 bis 5.00 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.  
     
  • Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:

              - Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
              - Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
              - Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.

 
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

     

Seit Montag den 27. Dezember gibt es in Baden-Württemberg eine ergänzte Corona-Verordnung, welche in ihrem vollständigen Wortlaut auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar ist.

   

Wichtiger Hinweis:
Wie den Medien zu entnehmen war, fand am 07. Januar eine neuerliche Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler statt, auf welcher die aktuelle Entwicklung des derzeitigen Infektionsgeschehens bewertet sowie zusätzliche Regeln zur weiteren Pandemiebekämpfung angesprochen wurden.

Folgende Punkte sind dabei im Besonderen thematisiert worden:

  • Nutzung von FFP2-Masken:
    In geschlossenen Räumen und beim Zusammentreffen mit anderen Personen sollen FFP2-Masken verwendet werden. Dringend empfohlen werden diese beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs.
  • Kontaktreduzierung:
    Es bleibt weiterhin notwendig, die Kontakte auch bei privaten Zusammenkünften deutlich zu reduzieren. Deshalb werden die bestehenden Regelungen (Immunisierte Personen: maximal 10 Personen; Nicht immunisierte Personen: nur die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes) beibehalten.
  • Zugangsbeschränkungen:
    Der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) bleibt inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Allerdings gelten die bekannten Ausnahmemöglichkeiten (fehlende Impfempfehlung, individuelles Impfattest, altersabhängige Ausnahmen).
  • Gastronomie maximal unter „2G+“ - Bedingungen:
    Der Zugang zur Gastronomie ist auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Er wird kurzfristig bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein. „Plus“ bedeutet in diesem Zusammenhang also: Entweder Test oder Booster!
    Clubs und Diskotheken bleiben bis auf weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.
     
  • Verkürzung der Quarantänefristen:
    Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. Künftig gilt folgende Regelung:

               Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen:
               Diese sollen von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen
               (frisch Geimpfte und Genesene etc.).

              Nicht geboosterte Kontaktpersonen und infizierte Personen:
              Für diese enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer
              nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder
              zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“.

              Infizierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
              Um die vulnerablen Personen in diesen Einrichtungen wirksam zu schützen, kann die Isolation für
              die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test
              mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen
              zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

             Schülerinnen und Schüler und Kinder in der Kinderbetreuung, die Kontaktpersonen sind:
             Für diese kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder
             Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.
             Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau
             (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

 

Bei Redaktionsschluss lag die aktualisierte Corona-Verordnung noch nicht vor. Es ist vorgesehen, dass diese am Dienstag, den 11. Januar im Landeskabinett beschlossen und am Mittwoch, den 12. Januar Inkrafttreten soll. Über die Anpassungen und ggf. Änderungen werden wir sie daher erst im kommenden Amtsblatt informieren können. Die aktuelle Verordnung ist aber auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de einsehbar.

Corona-Regeln Auf einen Blick