Mit Wirkung vom 27. Dezember wurde die Corona-Hauptverordnung in Baden-Württemberg ergänzt
Bekanntlich hatte die Landesregierung noch Ende des vergangenen Jahres die Corona-Hauptverordnung aktualisiert. Diese trat offiziell am Montag, den 20. Dezember in Kraft. Zwischen den Jahren wurde sie abermals mit Wirkung vom Montag den 27. Dezember ergänzt. Wie in den vergangenen Monaten auch wird die Corona-Hauptverordnung fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
Anbei die wichtigsten Anpassungen vom 27. Dezember im Überblick:
- Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
- Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
- Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
Seit Montag den 27. Dezember gibt es in Baden-Württemberg eine ergänzte Corona-Verordnung, welche in ihrem vollständigen Wortlaut auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de abrufbar ist.
Wichtiger Hinweis:
Wie den Medien zu entnehmen war, fand am 07. Januar eine neuerliche Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler statt, auf welcher die aktuelle Entwicklung des derzeitigen Infektionsgeschehens bewertet sowie zusätzliche Regeln zur weiteren Pandemiebekämpfung angesprochen wurden.
Folgende Punkte sind dabei im Besonderen thematisiert worden:
Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen:
Diese sollen von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen
(frisch Geimpfte und Genesene etc.).
Nicht geboosterte Kontaktpersonen und infizierte Personen:
Für diese enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer
nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder
zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“.
Infizierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
Um die vulnerablen Personen in diesen Einrichtungen wirksam zu schützen, kann die Isolation für
die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test
mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen
zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
Schülerinnen und Schüler und Kinder in der Kinderbetreuung, die Kontaktpersonen sind:
Für diese kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder
Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.
Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau
(etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).
Bei Redaktionsschluss lag die aktualisierte Corona-Verordnung noch nicht vor. Es ist vorgesehen, dass diese am Dienstag, den 11. Januar im Landeskabinett beschlossen und am Mittwoch, den 12. Januar Inkrafttreten soll. Über die Anpassungen und ggf. Änderungen werden wir sie daher erst im kommenden Amtsblatt informieren können. Die aktuelle Verordnung ist aber auch auf der städtischen Homepage www.fridingen.de einsehbar.
Corona-Regeln Auf einen Blick