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Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, am 1. Juli 2027 für ihre Netze die Grundversorger jeweils für Strom und Gas für die nächsten drei Kalenderjahre (2028-2030) erneut festzustellen sowie dies bis spätestens zum 30. September 2027 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM BW), digital mitzuteilen