Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über 45 Jahre können Sie an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Handelt es sich um einen zertifizierten Bildungsträger und eine zertifizierte Weiterbildungsmaßnahme, kann die Agentur für Arbeit bestimmte Kosten übernehmen.
Es ist möglich, dass die Agentur für Arbeit die Kosten nur teilweise übernimmt.
Während der Zeit der Teilnahme zahlt Ihnen der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter.
Tipp: Weitere Informationen bietet das Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzungen für die Übernahme der Weiterbildungskosten sind:
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Besprechen Sie Ihren Weiterbildungswunsch mit Ihrem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit.
Danach müssen Sie die Übernahme der Weiterbildungskosten bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich beantragen.
Sie müssen den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Hinweis: Benötigt die Agentur für Arbeit für die Entscheidung bestimmte Angaben und Unterlagen (z.B. zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges), erhalten Sie dort entsprechende Formulare.
Tipp: Entstehen Ihnen erheblich höhere Kosten für die Fahrt zur Weiterbildungsstätte als für die Fahrt zum Arbeitsplatz? Dann können Sie eine mögliche Übernahme dieser Kosten ebenfalls mit der Agentur für Arbeit besprechen. Ist eine Übernahme dieser Kosten nicht möglich, können Sie sie steuerlich geltend machen.
Für die Zeit der Freistellung zur Weiterbildung kann die Agentur für Arbeit Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt leisten, wenn Sie ungelernt oder geringqualifiziert beschäftigt sind und einen Berufsabschluss oder eine Teilqualifikation erwerben. Den Zuschuss zum Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber beantragen - entweder persönlich, durch Beauftragte oder per Post.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang der wegen der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung. Das Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung wird dabei berücksichtigt.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 03.12.2014 freigegeben.