Seit dem 26.09.2015 besteht für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Plug in Hybride die Möglichkeit für die Erteilung eines E-Kennzeichens.
Elektrische Fahrzeuge können grundsätzlich ein E-Kennzeichen zugeteilt bekommen.
Plug in Hybride dürfen höchstens 50g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km haben. (Ab 2018; 40km)
Zuätzlich muss beim Hybrid nachgewiesen werden, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, dass extern aufladbar ist. (Plug In)
Die E-Kennzeichen bestehen aus der bisherigen Ziffernkombination des Fahrzeuges und einem zusätzlichem E am Ende.
Mit den Neuregelungen soll den Kommunen ermöglicht werden:
Neben den in Deutschland zugelassenen elektrisch betriebenen Fahrzeugen, die über das Kfz-Kennzeichen gekennzeichnet werden, sollen auch im Ausland zugelassene elektrisch betriebene Fahrzeuge von den Vorteilen profitieren können. Die entsprechende Kennzeichnung erfolgt dann über eine blaue Plakette. Diese muss an der Heckscheibe angebracht werden.
Liegen die benötigten Unterlagen nicht vollständig vor, dürfen wir Ihr Fahrzeug nicht umschreiben.
Die Zulassung muss verweigert werden, wenn der Halter Gebühren oder Kfz-Steuer schuldet. Informationen dazu finden Sie hier.
Wichtig: Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung (TÜV) darf nicht überschritten sein.
Im Eingangsbereich der Kfz-Zulassungsstelle befindet sich ein Wartemarkenautomat wo Sie je nach Vorgang die Wartemarke erhalten.
Um Wartezeiten zu sparen, können Sie einen Termin für den Besuch bei der Zulassungsbehörde vereinbaren.
Wichtig: Wenn Ihr Kennzeichen bereits 8 Stellen hat, müssen Sie vor der Zuteilung eines E-Kennzeichens eine Umkennzeichnung vornehmen.