Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen

Gegen Beschlüsse in Schutzrechtsverfahren (z.B. wenn ein Patent im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wurde) können Sie beim Bundespatentgericht Beschwerde einlegen.

Hinweis: Das Bundespatentgericht entscheidet nur darüber, ob ein Schutzrecht gewährt werden kann oder zu versagen ist. Es entscheidet nicht über die Verletzung eines Schutzrechts. Die entsprechenden Ansprüche können nur vor Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Voraussetzungen

Sie haben einen Beschluss in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über die Erteilung oder Vernichtung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Geschmacksmustern erhalten und möchten gegen diesen Beschwerde einlegen.

Zuständigkeit

Ablauf

Die Beschwerde müssen Sie schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einlegen.

Das DPMA entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, leitet es Ihre Beschwerde an das Bundespatentgericht weiter. Dort wird eine Akte darüber angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet. Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.

Hinweis: In der Regel wird das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt. Mündliche Anhörungen sind die Ausnahme und finden nur statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweise erhoben werden müssen oder das Gericht eine mündliche Anhörung für sachdienlich hält. Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt. Es besteht kein Anwaltszwang. Die Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts ist jedoch in vielen Fällen ratsam.

Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.

Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.

Tipp: Gegen Beschlüsse in Markensachen können Sie die Beschwerde auch elektronisch beim DPMA einlegen. Es müssen jedoch gewisse Anforderungen an eine elektronische Beschwerde eingehalten werden.

Fristen

Sie müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei der Prüfungsstelle Beschwerde einlegen.

Kosten

Je nachdem, gegen welchen Beschluss Sie Beschwerde einlegen, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Nähere Informationen finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des DPMA beigefügt sein muss, oder im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes.

Darüber hinaus kann das Patentgericht auch entscheiden, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise von einem der am Verfahren Beteiligten übernommen werden müssen.

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2015 freigegeben.

Bundespatentgericht
Cincinnatistraße 64
81549 München
Tel.: 089 699370
Fax: 089 69937-5100

Informationen & Öffnungszeiten

Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Tel.: 089 / 2195-0
Fax: 089 / 2195-2221

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