Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit kündigen

Sie können als Arbeitgeber einem Auszubildenden noch nach Ablauf der Probezeit kündigen, jedoch nur fristlos. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Hinweis: In vielen Fällen können frühzeitige Gespräche mit den Auszubildenden, der Jugendvertretung oder dem Betriebsrat helfen, Probleme zu beseitigen. Hilfestellung bieten auch die Ausbildungsberater und Ausbildungsberaterinnen der für die Ausbildung zuständigen Stellen. Beratung und Hilfe zum Umgang mit problematischen Auszubildenden erhalten Sie auch bei Kammern oder Innungen und Berufsschulen.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für

  • Angehörige der Jugendvertretung,
  • Wehrdienstleistende,
  • Schwangere,
  • Auszubildende in Elternzeit und
  • Menschen mit schweren Behinderungen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit sind:

  • Die Kündigung erfolgt fristlos und aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung bis zu ihrem Ende nicht zumutbar ist unter
    • Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles und
    • Abwägung der Interessen der Vertragsparteien (Ausbildungsbetrieb und Auszubildende).
      Je weiter fortgeschritten die Ausbildung ist, umso strenger sind die Anforderungen an den Kündigungsgrund. Kurz vor Beendigung der Ausbildung ist eine Kündigung nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.
  • Bei verhaltensbedingten Kündigungen müssen Sie die Auszubildenen vor dem Aussprechen der Kündigung im Regelfall bereits wegen eines ähnlich gelagerten Fehlverhaltens des oder der Auszubildenden in der Vergangenheit abgemahnt haben. Bei schwerem Fehlverhalten (wie beispielsweise einem Diebstahl) können Sie die Kündigung im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung aussprechen.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, die zu einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung führen könnten. Dazu zählt beispielsweise
    • die Auszubildenden in eine andere Abteilung zu versetzen,
    • die Ausbildung in einem Verbundbetrieb oder in einer außerbetrieblichen Bildungsstätte zu ermöglichen.

Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall kompliziert. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.

Zuständigkeit

für die Austragung aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse: die für Ihr Unternehmen für die Ausbildung zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium), die auch den Ausbildungsvertrag eingetragen hat

Ablauf

Sie müssen den Betriebsrat vor der Kündigung anhören. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Hinweis: Bei minderjährigen Auszubildenden müssen Sie die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern (die Eltern) erklären. Allgemeine Informationen über die Formalien einer außerordentlichen Kündigung finden Sie im Kapitel "Kündigung durch den Arbeitgeber".

Bei behinderten Auszubildenden müssen Sie vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.

Bei einer wirksamen Kündigung müssen Sie die Auszubildenden aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abmelden. Ein Formular finden Sie beispielsweise auf den Seiten der Handwerkskammer. Außerdem müssen Sie Ihre Auszubildenden bei der Berufsschule und bei der Krankenkasse abmelden.

Fristen

Die Kündigung muss dem oder der Auszubildenden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens zugehen.

Bei der Kündigung von Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter die Kündigung auch innerhalb dieser zwei Wochen erhalten.

Erforderliche Unterlagen

keine

Die Auszubildenden können sich gegen die Kündigung wenden. Besteht bei der zuständigen Stelle ein Schlichtungsausschuss, müssen sie zunächst dort die Durchführung der Schlichtung beantragen. Je nach Ausgang des Schlichtungsverfahrens können sie danach Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 13.09.2019 freigegeben.

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